Rechtsanwalt Andreas Möckel Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Zugelassener Rechtsanwalt seit 2000
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Ihr Ansprechpartner für Angelegenheiten im Zivilrecht in Plauen

Das Rechtsgebiet des allgemeinen Zivilrechts umfasst Rechtsangelegenheiten, die das tägliche Leben zu einem Großteil bestimmen und tangieren. Im Speziellen das Kauf- und Werkvertragsrecht inklusive der Durchsetzung von Garantieansprüchen und der Vertragsrücktritt fallen unter diesen Bereich. Sie möchten ein defektes Gerät nach dem Kauf reklamieren oder von einem Kaufvertrag zurücktreten, stoßen hierbei jedoch auf größere Probleme? Kontaktieren Sie Ihren Rechtsanwalt aus Plauen für eine schnelle Beseitigung dieser.

Ebenso gehören das Verkehrsrecht und das Reiserecht zum allgemeinen Zivilrecht. Wenn Sie Schwierigkeiten mit der Reiserücktrittversicherung oder einem Geschwindigkeitsverstoß haben, bin ich Ihr erster Ansprechpartner für die rechtliche Beratung und Vertretung in Plauen und dem Vogtland!

Kompetente Mandantenberatung im allgemeinen Zivilrecht

Unter das allgemeine Zivilrecht fällt eine Vielzahl von Rechtsgebieten des alltäglichen Lebens:

  • Kaufrecht,
  • Werkleistungen,
  • Dienstleistungen,
  • Tausch und Darlehen

Die Rechtsanwaltskanzlei aus Plauen im Vogtland sichert Ihnen eine schnelle Abwicklung der belastenden Angelegenheiten und Rechtsstreitigkeiten im allgemeinen Zivilrecht. Ich setze auf vertrauensvolle Zusammenarbeit auf allen Gebieten.

Sie haben Fragen und Probleme auf weiteren Rechtsgebieten? Sprechen Sie mich einfach an, auch unter anderem auf den Gebieten des Mietrechts, Arbeitsrechts oder Erbrechts biete ich kompetenten Rechtsbeistand mit langjähriger Erfahrung und Fachexpertise – denn Ihr Rechtsanspruch ist meine Angelegenheit.

Meine Rechtsgebiete: Für mehr Informationen klicken Sie bitte auf das gewünschte Rechtsgebiet:
Mietrecht
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Erbrecht
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§ Aktuelle Urteile

Konkurrenz als Mangel der Mietsache

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Im vorliegenden Fall, welchen das KG Berlin in seinem Urteil vom 16.04.2007 (8 U 199/06) entschied, betrieb der Mieter eine Kfz-Werkstatt, zu welcher im Mietvertrag keine Regelungen zum Konkurrenzschutz enthalten waren. Der Vermieter eröffnete während des laufenden Mietverhältnisses auf dem selben Gelände in ca. 5 m Entfernung eine eigene Kfz-Werkstatt und jagte dem Mieter damit Kunden ab.

Das KG entschied, dass der Mieter daraufhin seine Miete (um 25 %) mindern konnte. 

Es ging davon aus, dass auch ohne vertragliche Regelung der Gewerberaummietvertrag einen vertragsimmanenten Konkurrenzschutz beinhaltet. Dabei ist auf dem Betriebszweck und eine mögliche Betriebspflicht des Mieterunternehmens abzustellen.

Aufgrund der Tatsache, das der Vermieter im vorliegenden Fall ein gleichartiges Unternehmen in derart geringen räumlichen Abstand betrieb, sieht das Gericht hier einen zur Mietminderung berechtigten Sachmangel als vorliegend. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Frage, ob es tatsächlich zu einem Umsatzrückgang des Mieters komme, dabei nicht erheblich ist.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
Annenstraße 38, 08523 Plauen 
Tel.: 03741/1469920

Mietrückstand und Kündigung im Gewerbe

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einer Entscheidung vom 23.07.2008 (XII ZR 134/06) bestätigte der BGH, dass auch in einem Geschäftsraummietverhältnis ein Rückstand, wenn dieser den Betrag von einer Monatsmiete übersteigt, zur fristlosen außerordentlichen Kündigung ausreicht. Dieser Rückstand muss allerdings aus zwei aufeinander folgenden Monaten resultieren.  Sollte der Rückstand aus anderen Zahlungszeiträumen herrühren, wäre eine fristlose Kündigung erst begründet, wenn zwei Monatsmieten Mietrückstand überschritten wären. Sowohl Mieter als auch Vermieter sollten daher genau darauf achten, wann und in welcher Höhe die Miete gezahlt wird.

Bereits ein Mietrückstand von 0,01 € aus einem Monat und eine zu späte Zahlung der Miete im nächstfolgenden Monat, würden danach den Vermieter berechtigen, das Mietverhältnis außerordentlich fristlos zu kündigen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
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Keine Verpflichtung zur Generalinspektion

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

In einer Entscheidung vom 15.10.2008 (VIII ZR 321/07) hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter von Wohnraum im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht zu einer regelmäßigen Generalinspektion von Elektroleitungen und Elektrogeräten in den Wohnungen der Mieter verpflichtet ist.

In einer Nachbarwohnung des Klägers war ein Brand ausgebrochen, weswegen der Kläger, wegen Beschädigung ihm gehörender Sachen, Schadenersatz vom Vermieter verlangte. Der BGH entschied jedoch in letzter Instanz, dass dem Mieter kein Schadenersatzanspruch gegen den Vermieter zustand, da Letzter nicht verpflichtet war, die Elektroleitungen und elektrischen Anlagen in einer von ihm vermieteten Wohnung ohne konkreten Anlass oder Hinweis auf Mängel einer regelmäßigen Überprüfung durch einen Elektrofachmann zu unterziehen.

Vom Vermieter kann im Rahmen einer vertraglichen Nebenpflicht, die Mietsache in einem verkehrssicheren Zustand zu halten, nicht verlangt werden, ohne konkreten Anlass und ohne Hinzutreten, besonderer Umstände eine regelmäßige Inspektion durchführen zu lassen.

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Auskunftspflichten bei Untervermietung

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie der BGH in seinem Urteil vom 15.11.2006 entschied, hat ein Mieter, wenn er den Wunsch zur Untervermietung hegt, seinem Vermieter grundsätzlich Auskunft darüber zu erteilen, welche wesentlichen Bedingungen in dem geplanten Untermietvertrag enthalten sind.

Das Gericht entschied, dass zumindest die Miethöhe, die Vertragsdauer und die wirtschaftliche Situation des geplanten Untermieters dem Vermieter mitgeteilt werden müssen. Letzteres trifft zumindest für den Fall zu, in welchem der Hauptmieter eine Betriebspflicht gegenüber seinem Vermieter übernommen hat. Der hier klagende Vermieter hatte dem Wunsch des Mieters nach Zustimmung zur Untervermietung nicht Folge geleistet.

Letzterer hatte daraufhin das Mietverhältnis außerordentlich gekündigt. Der BGH ging jedoch in seiner Entscheidung davon aus, dass, um dem Vermieter die Entscheidung zu ermöglichen, ob der die Erlaubnis zur Untervermietung gewährt, dem Vermieter zumindest die o. g. Inhalte des Untermietvertrages mitgeteilt werden müssen. Allein der Umstand, dass der Hauptmieter dem Vermieter zur Betreibung seines Unternehmens, d. h. der Betriebspflicht, verpflichtet sei, reiche in derartigen Fällen schon aus, um die Zustimmung zur Untervermietung verweigern zu können. Das Gericht ging davon aus, dass auch der in einem Einkaufszentrum zu erwartende Leerstand bzw. daraus resultierende Räumungsprobleme den Vermieter zu seiner Haltung berechtigen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
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Abrechnungsfrist für Betriebskosten

von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, Plauen

Wie das LG Nürnberg-Fürth in seiner Entscheidung vom 21.12.2007 (7 S 8274/07), welche noch nicht rechtskräftig ist, entschieden hat, ist die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB auf andere Mietverhältnisse als auf Wohnraummietverhältnisse nicht anwendbar. Trotz der im dortigen Gewerberaummietvertrag vereinbarten Regelung, dass eine Abrechnung über die monatliche Vorauszahlung jährlich zu erfolgen hat, sah das Gericht keine Verpflichtung an, jährlich abzurechnen.

Ein Ausschluss des Nachforderungsrechts gegenüber dem Mieter ist damit bei Versäumung der Abrechnungsfrist von einem Jahr nicht gegeben. Der Vermieter kann daher auch nach Ablauf der Abrechnungsfrist von einem Jahr noch Nachzahlungen aus der Betriebskostenabrechnung von dem Mieter fordern.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Andreas Möckel, 
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